JK Buchführungs-Service
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

JK Buchführungs-Service GmbH & Co. KG · Stand Januar 2014

Rechtliche Hinweise:


Als selbständiges Buchhaltungsbüro sind wir an gesetzliche Vorgabe des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) gebunden, wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnungen und betriebswirtschaftliche Beratung. Hilfeleistungen in Steuersachen sind uns vom Gesetz her nicht erlaubt.

Gemäß § 1 Abs.1 S.2 der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) können Dritte mit der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten beauftragt werden. Dies bedeutet, dass die Daten-übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, der Lohnsteueranmeldung und der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

§ 1 Vertragsparteien
Parteien dieses Vertrages sind der Kunde, nachfolgend "Auftraggeber" genannt und die JK Buchhaltungsservice GmbH & Co. KG, nachfolgend "Auftragnehmer" genannt. Sollte sich eine Partei bei der Durchführung dieses Vertrages Dritter bedienen, so werden diese nicht Vertragspartner. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt, entfaltet dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

§ 2 Gegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die abgesprochenen bzw. im Vertrag bezeichneten Leistungen.

§ 3 Leistungsumfang
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Vergütung und Fälligkeit
Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich nach den vereinbarten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird. Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) sind Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer. Alle Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig, sofern keine andere Vereinbarung besteht. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4 Prozent-Punkte p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen vollständig in geordneter Form und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit verbleibt. Dies gilt entsprechend für die Information über alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrages von Relevanz sein können. Datenträger, die der Auftraggeber zu Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle entstandenen Schäden, aus der Benutzung dieser Datenträger, zu ersetzen.
(2) Der Auftraggeber hat alle ihm vom Auftragnehmer übermittelten Schreiben zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten bzw. zu beantworten. Arbeitsergebnisse hat er auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und Einwendungen dagegen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§6 Pflichten des Auftragsnehmer
(1) Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenden Aufgaben gemäß Steuerberatungsgesetz § 6 Nr. 3 und 4 (StBerG) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erfüllen.
(2) Der Auftragnehmer hat insbesondere über alle Tatsachen, die ihm mit der Ausführung der Aufgaben zur Kenntnis gelangt sind, Verschwiegenheit zu bewahren, sofern und soweit er nicht vom Auftraggeber schriftlich entbunden worden ist. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsbeendigung fort. Die Verschwiegenheit besteht jedoch nicht, sofern und soweit eine Offenbarung zur Wahrnehmung eigener Interessen der Auftragsnehmers erforderlich ist.
(3) Der Auftragnehmer hat seine Aufgaben auf der Grundlage der ihm vom Auftraggeber übergebenen und Informationen auszuüben. Er wird dabei von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Sofern er Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten feststellt, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.

§7 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Der Auftragnehmer handelt im Sinne des Auftraggebers, welcher dazu verpflichtet ist, die Leistungen des Auftragnehmers persönlich und unverzüglich zu kontrollieren. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Auftragnehmer jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber, mit Einwilligung des Auftraggebers, berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers, den Interessen des Auftraggebers, vorgehen.

§ 8 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch seine Person verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist begrenzt auf insgesamt höchstens den Wert eines durchschnittlichen dreifachen Monatsrechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 9 Aufbewahrungspflicht
(1) Der Auftragnehmer hat Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf des Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nachgekommen oder auch nicht nachgekommen ist. Sofern die Akten dem Auftraggeber vorzeitig übergeben worden sind, geht die Aufbewahrungsfrist auf diesen über.
(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Diese gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht des Auftragnehmers für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Beendigung des Vertrages. Er verpflichtet sich alle Daten auf seiner EDV zu löschen.

§ 10 Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dieses gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils des Honorars berechtigt.

§ 11 Vertragsdauer und Vertragsänderungen
Die Dauer des Vertragsverhältnisses wird individuell vereinbart. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der vorstehenden Schriftformklausel.

§ 12 Verzug und höhere Gewalt
(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers oder Auftragnehmers vorzeitig beendet werden. Das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bestehen zum Zeitpunkt der Kündigung Forderungen aus dem Vertrag für den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, sind diese auch nach Kündigung des Vertrages fällig und vom Auftraggeber bis zum Vertragende zu begleichen.


§ 14 Schlussbestimmungen
Diese AGB unterliegen deutschem Recht. Als Gerichtstand ist Köln vereinbart. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine wirksame zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke im vornhinein erkannt.


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